BGH: Die alleinige Schimmelgefahr rechtfertigt keine Mietminderung
Keine Mietminderung für Wärmebrücken bei Einhaltung des im Errichtungszeitpunkt der Wohnung üblichen Bauzustands ("Schimmelpilzgefahr")
Allein die Gefahr von Schimmelbildung in einer Wohnung führt noch nicht dazu, dass ein Mieter seine Miete mindern darf. Wärmebrücken an Außenwänden und ein damit verbundene Schimmelrisiko seien nicht als Sachmangel anzusehen, entschied der Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe am 05.12.2018.
Voraussetzung ist demnach lediglich, dass die zum Zeitpunkt des Baus bestehenden Vorschriften eingehalten wurden.
(Az. VIII ZR 271/17 und VIII ZR 67/18)a
Quelle: Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs
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Es ist einem Mieter zuzumuten, drei- bis viermal täglich zu lüften, um Schimmel in der Wohnung zu vermeiden. Ist der Mieter tagsüber abwesend, muss währenddessen nicht gelüftet werden. ¬ª¬ª¬ª¬ª¬ª
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Keine Mietminderung bei Schimmelbildung in der Dusche - Die Bildung von Schimmelpilz an den Fugen im Duschbereich berechtigt nicht zur Minderung des Mietzinses, da sie durch Trockenwischen nach der Benutzung vermieden werden kann. »»»»»
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