Keine Mietminderung bei Schimmelbildung in der Dusche
Die Bildung von Schimmelpilz an den Fugen im Duschbereich berechtigt nicht zur Minderung des Mietzinses, da sie durch Trockenwischen nach der Benutzung vermieden werden kann.
Ein Mieter hat gegen den Vermieter keinen Anspruch auf Beseitigung von Schimmelpilz im Duschbereich, wenn sich die Schimmelbildung als Folge des besonderen Nutzungsverhaltens des Mieters darstellt, weil dieser nach dem Duschen die regelmäßig mit Spritzwasser benetzten Fliesen nicht trocken wischt. Die Beseitigung von Spritzwasser ist, jedenfalls in innenliegenden Bädern, von jedem Mieter zu erwarten.
Landgericht Berlin: [LG Berlin 09.08.1999 61 S 510/98]
Bildquelle: günther gumhold / pixelio.de
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Keine Mietminderung für Wärmebrücken bei Einhaltung des im Errichtungszeitpunkt der Wohnung üblichen Bauzustands ("Schimmelpilzgefahr") ¬ª

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Die Bauliche Gestaltung bzw. Gegebenheiten des Bades kann notfalls dazu zwingen nur im Sitzen duschen zu dürfen. ¬ª

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Es ist einem Mieter zuzumuten, drei- bis viermal täglich zu lüften, um Schimmel in der Wohnung zu vermeiden. Ist der Mieter tagsüber abwesend, muss währenddessen nicht gelüftet werden. ¬ª

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Der Mieter ist nicht verpflichtet, Neubaufeuchtigkeit durch überobligatorisches Heizen und Lüften auszugleichen. ¬ª

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Hinweis: Die Gerichte sind unabhängig und ihre Entscheidungen sind für andere Gerichte in der Regel nicht verbindlich (eine Ausnahme machen die Rechtsentscheide der Oberlandesgerichte und des BGH, von denen die anderen Gerichte nicht ohne weiteres abweichen dürfen). Das bedeutet: Es besteht keine Garantie dafür, dass das im konkreten Einzelfall angerufene Gericht den Fall ebenso entscheiden wird wie das Gericht, dessen Entscheidung hier aufgeführt ist.
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